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Nadorster Feuer VVaG
Nadorster Straße 168
26123 Oldenburg

Telefon: 0441-82058
Fax: 0441-8852872

Satzung

Nadorster Feuer VVaG - Gegründet am 28. Oktober 1849 in Oldenburg

Im Folgenden bieten wir Ihnen die Möglichkeit unsere Satzung einzusehen. Zusätzlich können sie diese als PDF über folgenden Link downloaden:

DOWNLOAD Satzung der Nadorster Feuer VVaG


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtsstellung

1. Der Verein führt den Namen „NADORSTER FEUER VVaG“ Er ist am 28.10.1849 unter dem Namen „Feuerversicherungsverein der ehemaligen Landgemeinde Oldenburg auf Gegenseitigkeit zu Nadorst gegründet und ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 53 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
2. Der Verein untersteht der Landesaufsicht, ausgeübt durch die Stadt Oldenburg (Oldb.).

§ 2 Zweck

1. Der Verein betreibt für seine Mitglieder die Sachversicherung nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen.
2. Der Verein ist berechtigt Versicherungen und Bausparverträge zu vermitteln.

§ 3 Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand

1. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.)
2. Das Geschäftsgebiet des Vereins ist Niedersachsen.
3. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

§ 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bekanntmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Anzeige in der Nordwest-Zeitung (Oldb.) bzw. deren Rechtsnachfolger.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Beginn

1. Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Pächter im Geschäftsgebiet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages sind dem Mitglied die Satzung und die Versicherungsbedingungen des Vereins auszuhändigen.
2. Die Mitglieder dürfen dieselben Sachen nicht zugleich bei einem anderen Versicherer gegen die gleiche Gefahr versichern.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart worden ist.
5. Der Versicherungsschutz kann ausnahmsweise unmittelbar nach Aufnahme des Versicherungsantrages in Kraft gesetzt werden, wenn die zu versichernden Sachen unversichert sind. Der Versicherungsschein ist jedoch unverzüglich nach Aushändigung einzulösen, andernfalls der vorläufige Versicherungsschutz bis zur Einlösung des Versicherungsscheines wieder außer Kraft tritt. Der Vorstand kann den vorläufigen Versicherungsschutz binnen einer Woche nach Antragseingang aufheben oder den Versicherungsantrag ablehnen.

§ 6 Beendigung

1. Die Mitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch vom Verein - falls der Versicherungsvertrag keine andere Regelung vorsieht - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
2. Bei Fortzug aus dem Geschäftsgebiet kann die Kündigung vom Mitglied oder dem Verein jeweils zum Ende des folgenden Monats erfolgen.
3. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Verein ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
a) wenn es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen Brandstiftung oder eines versuchten oder vollendeten Versicherungsbetruges bestraft worden ist;
b) wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind;
c) wenn es sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vereinsdisziplin oder die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall vier Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Benachrichtigung über den Ausschluss dem Mitglied zugegangen ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
5. Mit dem Ende aller Versicherungsverträge endet auch die Mitgliedschaft.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens beschlossen waren. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf von einem Jahr nach dem Ausscheiden bzw. Ausschluss aus dem Verein.

§ 7 Rechtsnachfolge

1. Werden die versicherten Sachen von dem Vereinsmitglied veräußert, so gelten die Bestimmungen der §§ 95 ff des Versicherungsvertragsgesetzes.
2. Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten auf dessen Erben über.

III. Organe und Geschäftsführung

§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 9-14),
2. der Vorstand (§ 15-19),
3. die Vertrauensberater / Vertrauensleute (§21).

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung ausschließlich vorbehalten sind.
2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemäß §4 dieser Satzung mindestens zehn Tage vorher einberufen. Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen sind in der Einladung besonders zu erwähnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
a) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt;
b) wenn der Vorstand sie für erforderlich hält;
c) wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

§ 11 Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Beschlussfassungen, die den Vorstand betreffen, leitet ein aus der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied die Versammlung.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf oder - wenn Einspruch erhoben wird - durch Stimmzettel gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Die Übernahme der Vertretung anderer Mitglieder ist nicht gestattet. Für gesetzlich Vertretene können nur deren gesetzliche Vertreter abstimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Familienmitglied vertreten lassen. Vertretungsberechtigt sind nur der Ehemann, die Ehefrau und volljährige Kinder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn seine Versicherung ruht oder es nicht die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 13 Niederschriften

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde (§ 15);
b) Bestätigung der Vertrauensberater/ Vertrauensleute (§ 21);
c) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 20);
d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer (§ 20);
e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
f) Entlastung des Vorstandes;
g) ein Beirat kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
a) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
b) Verwendung des Gewinns bzw. Deckung eines Verlustes;
c) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken;
d) Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen;
e) Auflösung des Vereins bzw. Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen. Die Beschlüsse zu Ziffer 2.d) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen (§ 28). Die Beschlüsse zu Ziffer 2.e) siehe § 29. Die Änderung der Satzung und Beschlüsse zu § 2 e bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 29).
3. Anträge einzelner Mitglieder, welche der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, sind bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur dann Beschluss gefasst werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein. Er hat alle Rechte und Pflichten, die dem Vorstand eines Gegenseitigkeitsvereins nach dem Gesetz zustehen.
2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, vier Direktoren und dem Geschäftsführer.
3. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Geschäftsführer, der auch Stellvertreter sein kann.
4. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist.
5. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist
b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verurteilt worden ist.
c) grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein begeht.
6. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Geschäftsführer des Vereins sein.
7. Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Geschäftsführer, werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Das Wahlalter endet in der Regel mit dem 70. Lebensjahr. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Wahlperiode.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
9. Über die Verhandlungen des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden, welches von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 15a Beirat

Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Beirat kann den Vorstand in allen Angelegenheiten beraten. Näheres wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Vorstand erlässt.

§ 16 Vertretung des Vereins

Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Seine Willenserklärungen sind rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sind oder der Vorstand in anderer Weise gemeinsam handelt. Auf Versicherungsscheinen genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer. Nachbildung des Namenszuges durch Stempel oder Druck ist zulässig.

§ 17 Vergütung des Vorstandes

1. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer erhalten eine jährliche Vergütung, die vom übrigen Vorstand festgesetzt wird.
2. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten die übrigen Vorstandsmitglieder pro Sitzung eine Pauschale für Zeitaufwand und Reisekosten. Die Sitzungspauschale wird vom Vorsitzenden bestimmt.
3. Für Sonderaufgaben erhalten die Vorstandsmitglieder Spesen und Erstattung der Reisekosten, sowie eine Aufwandsentschädigung nach Ermessen des Vorsitzenden.
4. Der Geschäftführer ist hauptamtlich tätig. Der Vorsitzende kann nebenberuflich tätig sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
2. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
3. Prüfung der Versicherungsanträge und Ausfertigung der Versicherungsscheine,
4. Prüfung der Entschädigungsansprüche und die Feststellung der Entschädigungen,
5. Festsetzen der Beiträge und etwaiger Nachschüsse,
6. Einberufung der Mitgliederversammlung,
7. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
8. Anlegung des Vereinsvermögens.
9. Erteilung der Bankvollmacht für den Geschäftsführer.
10. Festsetzung von Ausschüttungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen, sofern darüber nicht die Mitgliederversammlung beschlossen hat.
11. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (§ 19)
12. Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern im Innen- und Außendienst.
13. Abschluss von Rückversicherungen.
14. Beschlüsse über Ehrungen von verdienten Mitgliedern

§ 19 Geschäftsführer

Der Geschäftführer wird vom Vorstand bestellt und unterliegt seiner Aufsicht. Die Bestellung des Geschäftsführers ist gemäß § 27 (2) BGB jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsgemäße Vergütung. Die Widerruflichkeit ist beschränkt darauf, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund stellt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung dar.
Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der ihm vom Vorstand erteilten Anweisungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufstellen und Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses bzw. der Mitgliederkartei,
2. Führung der Rechnungs- und der Kassenbücher sowie das Ordnen der Belege,
3. Kassenführung und Erstellen des Jahresabschlusses
4. Ausfertigung der Protokolle in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung,
5. Aufstellen der jährlichen Beitragslisten und die Beitragserhebung.

§ 20 Rechnungsprüfer

1. Als Rechnungsprüfer werden zwei Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese haben die Prüfung der Jahresrechnung anhand der Bücher, Belege und Schriften auszuüben und können vom Vorstand alle Aufklärung und Nachweise verlangen, die sie für die sorgfältige Prüfung benötigen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie einen Prüfungsvermerk anzufertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben die Vereinskasse, sofern vorhanden, und die Bankkonten im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal zu prüfen.
2. Im Übrigen wird vom Vorstand ein im Buchwesen sachverständiger Prüfer zur laufenden Beratung in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung bestellt.

§ 21 Vertrauensberater / Vertrauensleute

1. Das Geschäftsgebiet ist in Bezirke eingeteilt. Die für die Bezirke zuständigen Personen werden vom Vorstand ernannt und für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 14 Abs. 1 b). Sie müssen Vereinsmitglieder, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Als Vertrauensberater ungeeignet sind Personen, auf die einer der in § 15 Nr. 5 genannten Gründe zutrifft.
2. Auslagen im Interesse des Vereins werden vergütet. Außerdem erhalten sie für Tätigkeiten bei der Schadenregulierung eine vom Vorstand festgesetzte Aufwandsentschädigung.
3. Die Vertrauensberater führen insbesondere das Anbieten, Vorschlagen und Abschließen von Versicherungsverträgen und das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, für den Verein durch. Vertrauensberater kann jede natürliche oder juristische Person sein, die fachlich qualifiziert die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt.
4. Die Vertrauensberater haben in ihrem Bezirk die Geschäfte des Vereins nach den Anweisungen des Vorsitzenden und den Vorstandsbeschlüssen zu besorgen. Die Aufsicht kann vom Vorstand auf den Geschäftsführer übertragen werden.
5. Weitere Aufgaben der Vertrauensberater:
a) jeden Versicherungsschaden sofort nach Kenntnisnahme der Geschäftsstelle telefonisch zu melden und sich unverzüglich zur Schadensteile zu begeben, um die Interessen des Vereins wahrzunehmen;
b) sonstige Anträge und Schriftwechsel zur Beförderung an die Geschäftsstelle anzunehmen.
4. Die Vertrauensleute haben den Auftrag ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem Versicherungsinteressenten und einem Versicherungsberater herzustellen.
5. Die Tätigkeit des Vertrauensberaters und der Vertrauensleute kann ehrenamtlich sein. Für die Aufnahme von Mitgliedern ist ihnen jedoch eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
6. Vertrauensberater und Vertrauensleute die ihrer Pflicht nicht genügen, können auf Antrag des Vorstandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Liegen schwerwiegende Fälle von Pflichtverstößen vor oder ist wegen strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so kann der Vorstand des Vereins einen Vertrauensberater oder Vertrauensleute vorläufig abberufen. Über die endgültige Abberufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

IV. Vermögensverwaltung

§ 22 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den
1. im voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,
2. gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen,
3. sonstigen Einnahmen.

§ 23 Mitgliedsbeiträge und Nachschüsse

1. Die Beiträge, die von den Mitgliedern im Voraus zu zahlen sind, werden vom Vorstand festgelegt. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes mit der Beitragszahlung gelten die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für Nachschüsse gelten die Regelungen analog.
2. Reichen die Jahreseinnahmen, sowie die nach dem Gesetz und der Satzung verfügbaren Rückstellungen und Rücklagen nicht zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr aus, so werden außerordentliche Beiträge (Nachschüsse) nach dem Verhältnis der Vorjahresbeiträge erhoben. Die Nachschüsse und die Zahlungsweise für sie werden vom Vorstand festgesetzt.
3. Die Höhe darf die zur Deckung des Verlustes notwendige Höhe nicht überschreiten.
4. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.

§ 24 Rücklagen

1. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb, die auch die Aufgaben der Schwankungsrückstellung zu erfüllen hat, wird eine Verlustrücklage von 2‰ (pro Mille) der Gesamtversicherungssumme des abgelaufenen Geschäftsjahres gebildet.
2. Der Verlustrücklage fließen jährlich zu:
a) 3 % der Brutto-Jahresbeitragseinnahmen
b) die Erträge aus Kapitalanlagen
c) der Teil des Jahresüberschusses, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hierfür bestimmt wird, bis die sich aus Abs. 1. ergebende Mindesthöhe der Verlustrücklage erreicht ist.
3. Hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder erreicht, so können weitere Zuführungen unterbleiben.
4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Verein in einzelnen Geschäftsjahren die Zuführungen abweichend regeln.
5. a) Aus der in der Verlustrücklage enthaltenen Schwankungsrückstellung sind, soweit dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu erfolgen hat, die Verluste aus dem versicherungstechnischen Geschäft abzudecken.
b) Im Übrigen darf die Verlustrücklage vor Erreichung ihrer Mindesthöhe nur bis zur Hälfte ihres Bestandes und nach Erreichung bzw. Wiedererreichung ihrer Mindesthöhe nur bis zu zwei Drittel ihres Bestandes zur Deckung des Verlustes eines Geschäftsjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Verlustrücklage zur Deckung des Verlustes eines Geschäftsjahres vor Erreichung ihrer Mindesthöhe in Anspruch genommen oder sinkt sie solche Entnahmen unter ihre Mindesthöhe herab, sind diese Entnahmen in den fünf folgenden Jahren aus den Jahresüberschüssen auszugleichen. Die Pflicht, Zuführungen nach Abs. 2 vorzunehmen, bleibt unberührt. Die Verlustrücklage kann in Höhe von einem Drittel ihres Bestandes vorübergehend zur Bestreitung laufender Ausgaben dienen. Sie ist aber zum Schluss des Geschäftsjahres wieder auf ihre vorherige Höhe zu bringen.
6. Abweichungen von Zuführungen und Entnahmen in den einzelnen Geschäftsjahren sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
7. Der Verein ist berechtigt, freie Rücklagen zu bilden

§ 25 Beitragsrückgewähr

1. Der Überschuss aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist nach den Zuführungen zu den Rückstellungen, sowie gesetzlichen und freien Rücklagen der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen darf nur für Beitragsrückerstattungen verwendet werden.
2. Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Höhe Ausschüttungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge oder Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
3. Die Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis der geleisteten Jahresbeiträge.
4. Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Betragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Vereins sind und es auch während des gesamten vorhergehenden Geschäftsjahres waren. Wird beschlossen, die Betragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.

§ 26 Vermögensanlage

1. Das Vermögen des Vereins ist gemäß den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 54 VAG) so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Vereins unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich gelten deren Vorschriften.
2. Der bare Kassenbestand soll angemessen sein.

V. Rückversicherung

§ 27

Der Abschluss von Rückversicherungsverträgen mit Rückversicherungsgesellschaften ist zulässig.

VI. Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen

§ 28

1. Beschlüsse über Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Über die Satzungsänderungen kann nur dann beschlossen werden, wenn dieser Verhandlungsgegenstand auf der Tagesordnung steht und diese gemäß § 4 Nr. 2 bekannt gemacht worden ist.
3. Die Satzung kann hinsichtlich der Bestimmungen über die betriebenen Versicherungszweige, die Organe und die Vermögensverwaltung mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
4. Die Versicherungsbedingungen können hinsichtlich der Bestimmungen über den Umfang des Versicherungsschutzes mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
5. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

VII. Auflösung des Vereins

§ 29 Durchführung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt werden.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Mit dem Beschluss über die Auflösung kann auch ein Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen unter Beachtung der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes verbunden werden.
4. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.

§ 30 Liquidation

1. Nach Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt; jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge - nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des genehmigten Auflösungsbeschlusses - an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
3.Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 48 bis 53 BGB Anwendung.


Der Vorstand:

gez. Dieter Stolle(1. Vorsitzender)
gez. Walter Renken(stv. Vorsitzender)
gez. Udo Gerde(Geschäftsführer)
gez. Hans-Hermann Eilers(Direktor)
gez. Ewald Wilken(Direktor)
gez. Dieter Helmers(Direktor)

Beschlossen von der Mitgliederversammlung, Oldenburg, den 27.03.2008
Ergänzung durch gesetzliche Änderungen zu § 3 Nr. 3 und § 7 am 26.08.2008.
Die Genehmigung der Satzung und Änderung erfolgte durch die Aufsichtsbehörde der Stadt Oldenburg am 17.09.2008